Mit freundlicher genehmigung des Autors:
Benediktiner-Abt von der Abtei St. Otmarsberg Uznach (Schweiz) Marian Eleganti
Die Erneuerung der Einzelbeichte<?xml:namespace prefix = o /><o:p></o:p>
und die Problematik der Bussfeiern mit Generalabsolution • Teil 10
(Relevante Stellen in Ausz<gen
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„Damit das Urteil <ber die Disposition des Bers hinsichtlich der Gew쟤hrung bzw. der Verweigerung der Vergebung und der Auferlegung der angemessenen Bue von seiten des Spenders des Sakramentes gefߤllt werden kann, ist es notwendig, da der Glߤubige</B> ber das Bewutsein um die begangenen S쟼nden, den Schmerz darber und den Willen, nicht wieder darin zurckzufallen,(6) hinaus seine S켼nden bekennt. In diesem Sinn erklrte das Konzil von Trient, da es 䟻nach gttlichem Recht notwendig sei, die Todsnden samt und sonders zu bekennen漫.(7)Die Kirche sah schon immer einen wesentlichen Zusammenhang zwischen dem Urteil, das den Priestern in diesem Sakrament anvertraut ist, und der Notwendigkeit, da die Ber die eigenen Snden bekennen,(8) auer bei Unm߶glichkeit. Weil das vollstndige Bekenntnis der schweren Snden kraft g伶ttlicher Einsetzung grundlegender Bestandteil des Sakramentes ist, ist es keineswegs der freien Verfgbarkeit der Hirten anheimgestellt (Dispens, Interpretation, rtliche Gewohnheiten, usw.). Allein die zust춤ndige kirchliche Autoritt gibt genau — im Rahmen der entsprechenden Disziplinarnormen — die Kriterien zur Unterscheidung an, um die echte Unmglichkeit, die S䶼nden zu bekennen, zu unterscheiden von anderen Situationen, in denen die Unmglichkeit nur scheinbar vorliegt oder jedenfalls berwindbar ist.“
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„Dies scheint besonders notwendig zu sein, da in einigen Gegenden die Tendenz sichtbar wird, die persnliche Beichte fallen zu lassen, und gleichzeitig unerlaubterweise auf die Generalabsolution滫 bzw. die kollektive Absolution۫ zurckzugreifen, so da diese nicht mehr als au쟟erordentliches Mittel in ganz auergew߶hnlichen Situationen erkennbar ist. Aufgrund einer willkrlichen Ausweitung der Bedingung einer schweren Notlage(10) verliert man praktisch die Treue zum gttlichen Charakter des Sakramentes aus den Augen, und konkret die Notwendigkeit der Einzelbeichte, was zu schweren Sch춤den fr das geistliche Leben der Glubigen und f줼r die Heiligkeit der Kirche fhrt.“
Deshalb bestimme ich im Wissen um meine pastorale Verantwortung und im vollen Bewusstsein 쭼ber die immer aktuelle Notwendigkeit und Wirksamkeit dieses Sakramentes folgendes:<o:p></o:p>
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1. Die Ordinarien sollen alle Spender des Sakramentes der Bue daran erinnern, da das universale Gesetz der Kirche unter Anwendung der diesbezglichen katholischen Lehre folgendes besttigt hat:
a) Das pers件nliche und vollstndige Bekenntnis und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Glubiger, der sich einer schweren S䤼nde bewut ist, mit Gott und der Kirche vers߶hnt wird; allein physische oder moralische Unmglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Vershnung auch auf andere Weisen erlangt werden涫.(12)
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3. Da der Glۤubige verpflichtet ist, alle nach der Taufe begangenen schweren Snden, deren er sich nach einer sorgfltigen Gewissenserforschung bewu줟t ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persnlichen Bekenntnis angeklagt hat춫,(16)mu jede Praxis miߟbilligt werden, die die Beichte auf ein allgemeines oder auf das Bekenntnis nur einer oder mehrerer fr gewichtiger gehaltener Snden beschr켤nkt. Indem man der Berufung aller Glubigen zur Heiligkeit Rechnung trgt, wird ihnen andererseits empfohlen, auch ihre l䤤lichen Snden zu bekennen.(17)
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4. Die in can. 961 des kirchlichen Gesetzbuches vorgesehene Absolution, die mehreren P6nitenten gleichzeitig und ohne vorausgehende Einzelbeichte erteilt wird, mu im Licht und im Rahmen der vorangehenden Normen verstanden und entsprechend angewendet werden. Sie hat nߤmlich den Charakter einer Ausnahme۫(18) und kann in allgemeiner Weise nur erteilt werden:
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1 wenn Todesgefahr besteht und fڼr den oder die Priester die Zeit nicht ausreicht, um die Bekenntnisse der einzelnen Pnitenten zu hren;
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2 wenn eine schwere Notlage besteht, das heiڟt, wenn unter Bercksichtigung der Zahl der Pnitenten nicht gen춼gend Beichtvter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgem䤟 zu hren, so da die P柶nitenten ohne eigene Schuld gezwungen wren, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion lngere Zeit zu entbehren; als ausreichend begr䤼ndete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines groen Andrangs von P߶nitenten, wie er bei einem groen Fest oder bei einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht gengend Beichtvter zur Verfgung stehen k伶nnen.(19)
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Was den Fall der schweren Notlage betrifft, gilt przise folgendes:
a) Es handelt sich um objektive Ausnahmesituationen, wie sie in Missionsgebieten oder in Gemeinden abgeschieden lebender Glubiger vorkommen k䤶nnen, wo der Priester nur einmal oder wenige Male im Jahr vorbeikommen kann, wenn es ihm die kriegsbedingten oder meteorologischen Verhltnisse oder andere hnliche Umst䤤nde gestatten.
b) Die beiden im Kanon festgelegten Voraussetzungen fr die schwere Notlage drfen nicht voneinander getrennt werden; deshalb reicht allein die Unm켶glichkeit, wegen Priestermangels den einzelnen die Beichte ordnungsgemۤ߫ innerhalb einer angemessenen Zeit۫ abzunehmen, niemals aus; diese Unmglichkeit mu mit dem Umstand verbunden sein, da柟 andernfalls die Pnitenten gezwungen wren, ohne ihre Schuld 椻lngere Zeit die sakramentale Gnade zu entbehren. Daher mu䫟 die Gesamtsituation der Pnitenten und der Dizese im Hinblick auf ihre pastorale Organisation und auf die Zugangsm涶glichkeit der Glubigen zum Sakrament der Bue ber䟼cksichtigt werden.
c) Die erste Voraussetzung, die Unmglichkeit, die Bekenntnisse ordnungsgem滤߫ innerhalb einer angemessenen Zeit۫ hren zu knnen, bezieht sich nur auf die Zeit, die f涼r die unerlliche, g䟼ltige und wrdige Spendung des Sakramentes berechtigterweise erforderlich ist. Ein lngeres Seelsorgsgespr줤ch, das auf gnstigere Umstnde verschoben werden kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Diese berechtigterweise angemessene Zeit, innerhalb welcher die Bekenntnisse geh줶rt werden knnen, wird von den realen Mglichkeiten des Beichtvaters bzw. der Beichtv涤ter und der Pnitenten selbst abhngen.
d) Was die zweite Voraussetzung betrifft, wird eine kluge Beurteilung absch椤tzen, wie lange, sofern keine Todesgefahr besteht, die Zeit der Entbehrung der sakramentalen Gnade sein mu, damit tatsߤchlich die Unmglichkeit, gem椟 can. 960 gegeben ist. Diese Beurteilung ist unklug, wenn sie den Sinn der physischen oder moralischen Unmglichkeit verzerrt, wie es zum Beispiel mit der Annahme der Fall wre, bei einem Zeitabschnitt unter einem Monat l椤ge eine solche Entbehrung fr l커ngere Zeit vor.
e) Es ist nicht zulˤssig, Situationen einer scheinbaren schweren Notlage zu erzeugen oder entstehen zu lassen, die sich aus der wegen Nichtbeachtung der oben angefhrten Normen(20) versumten ordentlichen Spendung des Sakramentes ergeben, und noch weniger solche, die aus der Option der Gl줤ubigen fr die Generalabsolution entstehen, so als handele es sich um eine normale und den beiden im Rituale beschriebenen ordentlichen Formen gleichwertige Mglichkeit.
f) Der gro춟e Andrang von Pnitenten stellt allein keine ausreichende Notlage dar, weder bei hohen Festen oder Wallfahrten, noch aus tourismusbedingten oder anderen Grnden, die mit der zunehmenden Mobilit漤t der Menschen zusammenhngen.
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5. Das Urteil dar䠼ber, ob die gem can. 961, 䟧 1, 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht nicht dem Beichtvater, sondern dem ڻDizesanbischof zu; dieser kann unter Bercksichtigung der Kriterien, die mit den 漼brigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notflle gegeben sind.(21) Diese pastoralen Kriterien werden, nach den Gegebenheiten der jeweiligen Gebiete, Ausdruck des Bem䫼hens um die vollkommene Treue zu den von der universalen Ordnung der Kirche formulierten Grundkriterien sein mssen, die sich im brigen auf die aus demselben Sakrament der Bu켟e in seiner gttlichen Stiftung herrhrenden Forderungen st漼tzen.
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Aus diesem Blickwinkel wird es auch angebracht sein, da die Di߶zesanbischfe den jeweiligen Bischofskonferenzen berichten, ob in ihrem Jurisdiktionsbereich Flle von schwerer Notlage aufgetreten sind oder nicht. Es wird sodann Aufgabe der Bischofskonferenzen sein, die obengenannte Kongregation 椼ber die tatschliche Situation in ihrem Gebiet und ber eventuelle Ver伤nderungen, die womglich spter festgestellt werden, zu informieren.
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7. Was die persnliche Disposition der Pnitenten betrifft, wird folgendes bekr涤ftigt:
a) Damit ein Glۤubiger die sakramentale Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gltig empfngt, ist nicht nur erforderlich, da줟 er recht disponiert ist; er mu sich vielmehr gleich zeitig auch vornehmen, seine schweren Snden, die er gegenwrtig nicht auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten.(22)<o:p></o:p>
b) Soweit m䫶glich, ist an die Glubigen, selbst bei Todesgefahr, die Aufforderung vorauszuschicken, da仟 sich jeder bemht, einen Akt der Reue zu erwecken.(23)
c) Es ist klar, da쫟 Pnitenten, die im Gewohnheitszustand der schweren Snde leben und nicht beabsichtigen, ihre Situation zu 漤ndern, die Absolution nicht gltig empfangen knnen.<o:p></o:p>
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8. Unbeschadet der Verpflichtung, seine schweren Sۼnden wenigstens einmal im Jahr aufrichtig zu bekennen,(24) ˻hat der, dem durch Generalabsolution schwere Snden vergeben werden, bei nchstm줶glicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem entgegensteht, ein persnliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere Generalabsolution empfngt椫.(25)
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Ich bestimme, da alles, was ich mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben in Form eines Motu proprio festgelegt habe, volle und bleibende Gltigkeit habe und vom heutigen Tag an eingehalten werde, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung. Alles, was ich in diesem Schreiben verfgt habe, hat seiner Natur entsprechend auch fr die verehrungsw켼rdigen katholischen Ostkirchen Geltung, in bereinstimmung mit den jeweiligen Canones ihres eigenen Codex.
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Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 7. April, 2. Sonntag der Osterzeit oder Sonntag der Gttlichen Barmherzigkeit (Weier Sonntag), im Jahr des Herrn 2002, dem 24. Jahr meines Pontifikats.
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Johannes Paul II.<o:p></o:p>