Jan
Veröffentlicht am 18. Februar 2009, von Jan

Abt Marian Eleganti von der Benediktiner-Abtei  St. OtmarsbergMit freundlicher genehmigung des Autors:
Benediktiner-Abt von der
Abtei St. Otmarsberg Uznach (Schweiz) Marian Eleganti

Die Erneuerung der Einzelbeichte<?xml:namespace prefix = o /><o:p></o:p>

und die Problematik der Bussfeiern mit Generalabsolution • Teil 9

<A title=mceItemAnchor name=_Toc214961387>Weitere Entwicklung<o:p></o:p>

Zusammenfassung

Im Frhmittelalter war man berzeugt, dass Gott allein die Vergebung der S켼nden auf Grund der Reue schenkt und die Schlsselgewalt des Priesters sich nur in der Zumessung der Genugtuung sich bettigt. In der Hochscholastik lehrte man, dass der Beichtvater kraft der Schl줼sselgewalt von den Snden losspreche. Dies fhrte in der Mitte des 13. Jh. auch zur 켄nderung der Absolutionsformel. War sie bisher im Stil einer Frbitte gehalten, so trat jetzt die indikative Form auf und setzte sich immer mehr durch.. Im Dekret fr die Armenier (1439) wird sie als forma sacramenti ausdr켼cklich bezeugt und seit dem Tridentinum ist sie fr die Spendung des Sakramentes allein zulssig. Im Osten 줼berwiegt mehr der therapeutische Aspekt der Busse (deprekative Form der Lossprechung als Frsprache); im Westen mehr der judikative Aspekt der Busse (als Genugtuung und Absolution als Lossprechung). Das Busssakrament ist Zeichen des gttlichen Gnadengerichts zur Vers춶hnung des Snders (in der Gemeinschaft der Kirche). Gericht kannt das Busssakrament insofern genannt werden, als es den Bsser mit der Wahrheit seines Lebens konfrontiert. Im Fokus des Sakramentes aber waren vor allem die schweren, nicht die l켤sslichen Snden.<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" /><o:p></o:p>

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Zur Vergebung der S젼nden nach gttlichem Recht hat das Konzils von Trient bestimmt, dass es notwendig ist, im Busssakrament alle Todsnden einzeln zu bekennen (DH 1707/NR 666). Das Konzil bringt die Notwendigkeit des Bekenntnisses im Zusammenhang der priesterlichen Absolution als eines „richterlichen Aktes“: Das S漼ndenbekenntnis ist dazu notwendig, dass der Priester den Bsser lossprechen kann (DH 1709/ NR 668). Die nachtridentische Epoche kannte bis zur heutigen nachkonziliaren Bussandacht keine nderung der Busspraxis. Die vier Jahrhunderte stehen im Zeichen der Beichte als Mittel aszetischer Formung und Seelenf센hrung, auch der Laien. Die hufige Beichte wird aus diesem Grunde empfohlen. Durch die ganze Busspraxis der Kirche zieht sich die berzeugung: Es gibt ein rettendes und erl䜶sendes Heilmittel fr die schwere Snde, das bussbereite und reuige, pers켶nliche Bekenntnis vor der Kirche und ihr Vergebungswort (Rekonziliation) im Namen Christi. <o:p></o:p>

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Die S<nde hat immer eine individuelle und eine soziale – besser ekklesiologische – Bedeutung. Deshalb gibt es keine Busse und Sndenvergebung ohne die Vermittlung der Kirche. Dies sollte nach dem Vaticanum II in Ritus und Formel des erneuerten Busssakramentes auch wieder deutlich zum Ausdruck kommen. Unbeschadet dieser Einsicht, ging aber das II. Vatikan. Konzil nicht so weit, Bussandachten in den Rang des Sakramentes zu erheben, wie dies unmittelbar nach dem Konzil das sog. Hollndische Pastoralkonzil gefordert hatte. Auf dem Konzil selbst hatten lediglich die kolumbischen Bisch줶fe den Wunsch nach der Ermglichung von Generalabsolutionen an stark frequentierten Festtagen geussert, ohne aber erh椶rt zu werden. <o:p></o:p>

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Nat<rlich hat die Kirche immer unterschiedliche Bussformen gekannt, ffentliche und geheime, individuelle und gemeinschaftliche wie Taufe, sakr. Beichte, Gebete und Andachten, die Mitfeier der hl. Eucharistie mit Schuldbekenntnis und Vergebungsbitte zu Beginn der Feier, persnliche Reue, Werke der N涤chstenliebe und Vershnung mit dem anderen etc. Sakramentaltheologisch aber kann man diese verschiedenen Bussformen nicht unterschiedslos nebeneinander nennen oder auf eine Ebene stellen, weil sie auf hchst unterschiedliche Weise wirksam oder unwirksam sind, vor allem, was die Vergebung schwerer S涼nden betrifft.<SPAN style="mso-spacerun: yes" mce_style="mso-spacerun: yes"> <o:p></o:p>

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Papst Johannes Paul II. Schreibt in nachsynodalen Schreiben Reconciliatio et paenitentia (2. Dez. 1984): <o:p></o:p>

„In der Tat kennt und sch$tzt die Kirche von ihren ersten Anfngen her zahlreiche und vielfltige Formen der Bu䤟e: einige von liturgischer oder paraliturgischer Art, vom Buakt der hl. Messe bis zu S߼hneandachten und Pilgerfahrten, andere von aszetischer Art wie das Fasten. Doch ist unter all diesen Akten keiner bedeutsamer, von Gott her wirksamer, erhabener und in seiner Vollzugsform so leicht zugnglich wie das Busakrament.“ J.P.II RP II./28

Das Konzil h䟤lt seine Aussagen ber die Erneuerung der Busse – vor allem die Wiederentdeckung der ekklesiologischen Dimension derselben im Allgemeinen, ohne ins Detail zu gehen. Das Busssakrament als der ordentliche Weg der Vergebung schwerer Snden war unbestritten. Auch bei der altkirchlichen 켶ffentlichen Busse war das individuelle Sndenbekenntnis gegenber dem Bischof unabdingbar, unbeschadet der ekklesiologischen Dimension der S켼nde (sie verletzt auch die Kirche als Leib Christi; bedarf deshalb auch des frbittenden Gebetes der Gemeinde und ihrer Mitwirkung bei der Aufarbeitung der Schuld und bei der Gewhrung der Rekonziliation). Der 줶ffentlich-rechtliche und sakramentale Vollzug bzw. Abschluss der Rekonziliation aber konnte nur durch den Bischof und spter durch den Priester geschehen.<o:p></o:p>

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Wer kommunizieren will, soll an das Gebot erinnert werden: Jeder soll sich selbst pr䠼fen (1 Kor 11, 28). Die Praxis der Kirche zeigt, da eine solche Pr߼fung notwendig ist, damit niemand, der sich einer schweren Snde bewut ist, zur Heiligen Kommunion hinzutrete, ohne da쟟 er vorher das Busakrament empfangen hat, selbst wenn er bereits die vollkommene Reue erweckt hߤtte. Wenn jemand sich in einer Notlage befindet und keinen Beichtvater erreichen kann, so mu er zuvor 'einen Akt vollkommener Reue erwecken'߫.(156)“ J.P. II. RP I/27

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