Liebe Leser in der Fastenzeit
Wir sind in der Fastenzeit angelangt. Die Fastenzeit ist Zeit der Umkehr, der Besinnung und des vermehrten Gebetes, sowie des Fastens. Was ist aber das Fasten? Wie wird das Fasten durch die katholische Kirche heute definiert? In der Geschichte Kirche gab es verschiedene Arten vom Fasten. Da nach dem CIC 1253 jede Bischofskonferenz die Fastenform modifizieren darf, knnen wir in den Bereichen verschiedenen Bischofskonferenzen verschiedene Fastebestimmungen hervortreten. Ich konzentrierte mich auf die Schweiz. Es wre sch椶n, wenn jemand auch ber Deutschland, Lichtenstein, sterreich oder auch andere L얤nder schreiben wrde, ob es dort besondere Bestimmungen gibt und wie sie aussehen.
Meine Zusammenfassung beinhaltet die allgemeinen Bestimmungen des Codex des kanonischen Rechtes (CIC) 1249 bis 1253, sowie diePartikularnormen der Schweizer Bischofskonferenz젠vom 9. Februar 1989 zum neuen Kirchenrecht (V) ber Abstinenz und Fasten zu CIC 1251 und 1253.
Abstinenz und Fasten in der Schweiz<1>
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I. Die Gl젤ubigen sind verpflichtet:
1. zur Busse, Annahme des Kreuzes Christi und Nachfolge Jesu – jeder auf seine Weise (vgl. auch CIC 1249),
2. zur Erneuerung und Vertiefung der in der Taufe begr<ndeten Umkehr<SPAN style="mso-tab-count: 1" mce_style="mso-tab-count: 1">
3. und so zur Verbindung mit Tat und Gesinnung mit all jenen, die Not leiden.
(Damit sich alle Glubigen durch eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Busse miteinander verbinden, werden durch die Kirche Busstage bestimmt, an welchen die Glubigen:
䤪 sich in besonderer Weise dem Gebet widmen,
Werke der Nchstenliebe (Almosen, Krankenbesuche usw.) verrichten,
ꤪ in treuer Erfllung ihrer eigenen Pflichten sich selbst berwinden
켪 und Fasten und Abstinenz ben.)
4. an allen Freitagen, ausser an Hochfesten (vgl. CIC 1251), in Erinnerung an das Leiden Christi die eigene Bussgesinnung zu erneuern, indem man:
a) auf Fleisch verzichtet
젪 oder einfache Speisen bewusst whlt
oder auf Genussmittel und Unterhaltung verzichtet
b) und ganz besonders pflegt:
䪪 das persnliche Gebet,
die Schriftlesung,
檪 das Teilen.
5. am Aschermittwoch und am Karfreitag:
a) kein Fleisch zu essen („Abstinenz“, ab 14. Lebensjahr verpflichtend<2>)
b) und zugleich zu fasten, d.h. auf Speise sprbar zu verzichten (obligatorisch zwischen dem 18. und 59. Lebensjahr, vgl. auch CIC 1252)
c) und zudem nach Mglichkeit bestimmte Zeit zu reservieren:
춪 fr das persnliche Gebet
춪 oder fr den Besuch des Gottesdienstes.
II. Den Glubigen wird an jedem Freitag in der vor줶sterlichen Fasten- und Busszeit ein freiwilliges Fasten im Sinn des besonderen Teilens mit anderen empfohlen.
<1> Vgl. Partikularnormen der Schweizer Bischofskonferenz vom 9. Februar 1989 zum neuen Kirchenrecht (V) ber Abstinenz und Fasten zu CIC 1251 und 1253. In: SKZ 6 (157. Jahr) 9. Februar 1989, 99.
<2> Vgl. CIC 1252. Die Seelsorger und die Eltern, sollen aber dafr sorgen, dass die Minderj켤hrigen, die noch nicht zur Abstinenz und Fasten verpflichtet sind, zu einem echten Verstndnis der Busse gefhrt werden.


Lieber Jan,
Was bei uns "niederen Kirchenvolk" ankommt sind die jeweiligen Hirtenbriefe des Dizesanbischofs zur Fastenzeit . Sie behandeln im Wesentlichen die Punkte die du aus dem Kirchenrecht zitierst.
Ich sehe sie als Richtlinien zur individuellen Vorbereitung auf die Osterzeit, denn jeder Christ hat andere Mglichkeite涠 sie zu verwirklichen.
Nach alten Recht bruchte ich wegen Alter und Krankheit gar nicht mehr fasten.
Ab er es geht mir nicht um das Kirchnrecht, sondern um den Sinn der dahintersteht:
Fasten - Verzichten - Loslassen- um frei zu werden fr Gottes Willen.
Bu伟e - Vrshnung mit Gott und den Menschern
Werke der Nchstenliebe sind bei mir nicht an die Osterzeit gebunden,
Gebet und Eucharistie - um gest椤rkt werden auf dem Wstenweg
Spero