Liebe Leser in der Fastenzeit
Aus dem Kodex des Kanonischen Rechts (CIC)ver6ffentliche ich die allgemeinen Regelungen zu den Buss- und Fastezeiten Can. 1249 - 1253.
BUCH IV • HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE<?xml:namespace prefix = o /><o:p></o:p> TEIL III • HEILIGE ORTE UND ZEITEN<o:p></o:p>
TITEL II • HEILIGE ZEITEN<o:p></o:p>
KAPITEL II • BUSSTAGE<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" /><o:p></o:p>
Abstinenz und Fastenweltweit
Can. 1249 — Alle Glubigen sind, jeder auf seine Weise, aufgrund gttlichen Gesetzes gehalten, Bu䶟e zu tun; damit sich aber alle durch eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Bue miteinander verbinden, werden Buߟtage vorgeschrieben, an welchen die Glubigen sich in besonderer Weise dem Gebet widmen, Werke der Frmmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erf䶼llen und nach Magabe der folgenden Canones besonders Fasten und Abstinenz halten.
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Can. 1250 — Butage und Buߟzeiten fr die ganze Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die sterliche Bu춟zeit.
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Can. 1251 — Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz ist zu halten an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest f$llt: Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag.
Can. 1252 — Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle Vollj$hrigen bis Zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und die Eltern sollen aber dafr sorgen, da auch diejenigen, die wegen ihres jugendlichen Alters zu Fasten und abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem echten Verst쟤ndnis der Bue gefhrt werden.
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Can. 1253 — Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung von Fasten und Abstinenz n$her bestimmen und andere Buformen, besonders Werke der Caritas und Fr߶mmigkeitsbungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten und Abstinenz festlegen.