In Wien gibt es mehrere Pfarreien, in denen schwere Liturigemissbräuche stattfinden. Die Erzdiözese schaut nicht nur weg. Sie lobt diese überalterten Gemeinden. Ein Beispiel ist die Pfarre Akkonplatz. Der dortige Pfarrmoderator ist Mitglied der Pfarrer-Initiative.
Beten wir und bitten wir Jesus Christus den ewigen Hohenpriester, daß sich dieser Priester und andere Priester, welche den gleichen oder ähnlichen Mißbrauch begehen, daß sie erkennen mögen, wie sie das Geschenk der göttlichen Liturgie entehren. Sie tragen dazu bei, die Ehrfurcht vor Gott und so zu weiteren Verlust vor diesem
"Allerheiligsten Altarsakrament" beitragen und mitverursachen.
Im Glaubensbekenntnis, werden wesentliche und wichtige Bestandteile verschwiegen und somit geleugnet.
Dies sind:
1. die Empfängnis durch Gott den Heiligen Geist;
2. die Geburt aus der Jungfrau Maria;
3. die Auferstehung von den Toten;
4. Den Heiligen Geist als dritte göttliche Person,
5. das Ewige Leben;
und vieles andere mehr!
Gemäß der Sakramentenlehre der RKK stellt sich die Frage, wirdin diesem Verhalten das Allerheiligste Altrasakrament noch gespendet.
Die Lehre der RKK fprdert fpr die Göltigkeit und Wirksamkeit der Heiligen Sakramente,
1. Spende und Empfänger müssen gemäß der Anordnung stimmen und rechtens sein,
2. die Materie muß stimmen;
3. die Formel, die Worte müßen stimmen und dürfen nicht eigenmächtig geändert werden,(Nur aus diesem Grunde wird bei einer Nottaufe, oder wenn ein Protestant konvertiert die Heilige Tauf nachgeholt, da nicht immer klar ist, ob die Formel stimmte)
4. das Ritual muß stimmen und darf nicht eigenmächtig geändert werden;
5.Die Spender und Empfänger müssen sich bewußt und bereit sein, nur das vollziehen zu wollen, was die Kirche macht.
Der Spender erklärt bei der Einladung zur Kommunion, daß er etwas unternimmt, was die Kirche nicht will. Er ladet alle ein. Daraus ergibt sich daß er alle anderen Punkt nicht befolgt, die von der Kirche angeordnet sind.
Christus gab dem Heiligen Petrus und dessen rechtmäßigem Nachfolger die Schlüsselgewalt des Himmels und der Erde, "was Du auf Erden binden wirst, ist im Himmel gebunden, was Du auf Erden lösen wirst, ist auch im Himmel gelöst".
Die Heiligte Messe darf gemäß dem Dokument des 2. vatikanischen Konzil von keinem, sei er Priester, oder Bischof eigenmächtig verfändert werden. Es ist nicht erlaubt etwas hinzu zu fügen oder etwas weg zu nehmen.
Lieber Siegfried, ich habe dir in meinen Beiträgen zwei Mal mitgeteilt, daß es mir nur um die Tätigkeit der PA geht. Auch im ersten Kommentar habe ich dir mitgeteilt, daß die Liturgie natürlich nicht in Ordnung ist.
Trotzdem danke für deine Antwort, die mir natürlich auch selbst klar war.
L.G.:
Paul
zu Als Resüme ,muß ich fststellen, daß in der besagten Pfarre formal alles in Ordnung scheint. Liebe Grüße: Paul
Lieber Paul, bezogen auf die Eigenmächtigkeiten des Priester im Heiligen Messopfer habe ich hinsichtlich Glaubensbekenntnis und anderer Fehler bereits darauf hingewiesen. Seine Äußerungen und Fomulierungen von Gebeten sind nicht kirchlich und nicht christlichz. Die Liturgie ist ein kirchlicher Vollzug und kein persönlicher, aus diesem Grunde ist er an das Ordo der Kirche volständig gebunden. Das Verändern des Ordo stellt eine Veränderung im Handlungswillen dar. Da er nicht das Ordo der Kirche bemühte sonder sein eigenes Ordo, handelt er nicht mehr im Auftrag der Kirche sondern in seinem. Wo die Kirche nicht handelt, handelt Christus nicht. Die Kirche ist der mystische Leib Christi und er selbst ist das Heupt. Das Verhalten des Priester zeigt den Tatbestand der Täuschung auf, im Kirchenrecht wird dann von einer Simulierung des Heiligen Messopfers gesprochen. Sein Glaubensbekenntnis ist ein persönlich formuliertes Bekenntnis, das nicht den Glaube der Kirche widergibt. Weder Papst, noch Bischöfe könnte ein persönlich geformtes Glaubensbekenntnis an dieser Stelle vortagen. Im Heiligen Messopfer bekennt die ganze Kirche, den ungefälschten Glauben. Das Heilige Messopfer ist nach dem Konzil von Trient und der Lehre des 2.VK die heiligste Handlung der Kirche, die der ewige Hohenpriesters Jesus Christus (als Opferpriester und aöls Opfer) uns zur Heiligung selbst leitet. Seine Hamndlungen werden durch den, für ihn am Altar stehenden Priester sichtbar gemacht. Er stellt Christus seinen Körper und seine Stimme zur Verfügung stellt, mehr auch nicht. Als Glaubensbekenntnis kann und darf nur das Glaubensbekenntnis der Kirche gesprochen werden. Das vom Priester formulierte ist nicht das Glaubensbekenntnis der kirche. Die Einladung zur Kommunion ist nicht die Einladung der Kirche und somit auch nicht die Einladung von Christus., u.v.a..m. Die Konzilsdokumente sagen hierzu aus, noch vor der Schaffung des NOVUS Ordo, die Aussage ist auch in der Form des Novus Ordo gültig:
"A. Allgemeine Rdegel: Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern."
Dieser Priester hat im Ordo der Heiligen Messe soviel entfernt, verändert und weggelassen, daß über die Gültigkeit dieser Feier der Ortsbischof deren Gültigkeit überprüfen müßte.
Mit gutem Gewissen kann nicht davon gesprochen werden, in dieser Pfarrei sei alles in Ordnung. LG Siegfried .</quote>
Lieber Paul, wir solten nicht immer etwas unterstellen, was nicht gegeben ist. Zu Deiner Anmerkung:
Ich vertraue da auch Kardinal Schönborn mehr als einem moldavischen Internetportal.
Aus einem Internetportal habe ich nichts herausgenommen, das ist eine Unterstellung. Meine theologischen Kenntnisse habe ich erworben in mehreren thologischen Kursen an der Dömschule in Würzburg. Den Caonon 517 § 2, habe ich nicht aus dem InterNet, sonders aus dem Exemplar des CIC, welchen ich selbst besitze. Die Hinzufügung zu der Ausführung im Deinem nachfolgenden Schreiben ist kirchenrechtlich nicht gedeckt. Es gibt hierzu bisher keine Verlautbarung des Heiligen Stuhles. Neben meiner thologichen Ausbildung, bin ich Bezieher des L`OSSERVATORE ROMANUM, diesen Beziehe ich seit ca 35 Jahren. Alle Dokumente die in der kirchlichen Rechtssprechungb usw. von Bedeutung sind, werden dort im Orginalton veröffentlicht. Eine andere Zulassung zum genannten Canon gibt es nicht. Der Wiener Bischof kann evtl. wie seine Amtsbrüder in Deutschland ihre Wünsche formulieren, dadurch sind diese noch nicht im Kirchenrecht eingebunden. Ähnlich fomulierte der Mainzer Kardinal Lehmann seinen Wünsch, nach dem letzten Papstbesuch in D.. Er sagte im TV, er bedauere es, das der Heilige Vater (Diskussionspapier in D) nicht zur Zulassung des Frauendiakonats gesagt habe. Er sagte iTV, wir deutschen Bischöfe ind evtl. auch andere müssen die Vorreiter werden, den Weg selbst beschreiten und dann nach Rom gehen und sagen wir haben nun die Lösung. Dies sagte Kardinal Lehmann, es ist nicht nicht rechtens und nicht Bestandteil der kirchlichen Ordnung und des kirchlichen Rechtes. Wenn genannter Canon anders gehandhabt wird, als es geschrieben ist, entspricht dies nicht dem geschreibenen Gesetz der Kirche. In der römischen Kirchenzeitung sind bereits mehrer Canons des CIC 1983 verändert worden, jde Änderung ist umgehend veröffentlicht worden. Es kann in der Kirche nicht sein, daß neben dem geschrieben Gesert ein anders zu prktizierendes Recht besteht. Dies schließt nicht aus, daß im Ungehosam Bichöfe gegen das Rechtr kämpfen, siehe das nicht Angleichen der falschen Wanlungswort, trotz der päpstlichen Aufforderung und Terminsetzung.
Lieber Siegfried, nochmals die Regelung mit Kommentar( ist in der Juristerei immer notwendig )
Eine besondere Form der Leitung einer Pfarrgemeinde sieht der kirchliche Gesetzgeber in c. 517 § 2 CIC/1983 vor: „Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei (participationem in exercitio curae pastoralis paroeciae) beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Hirtensorge (curam pastoralem) leitet." (c. 517 § 2 CIC/1983)
<18> Grund für diese erstmals in den CIC/1983 aufgenommene Form der Gemeindeleitung war die Situation der Gemeinden ohne Pfarrer bzw. Priester vor allem in den Kirchen des Südens
<19> . Sofern es einem Diözesanbischof nicht möglich ist, eine Pfarrei in seiner Diözese aufgrund von Priestermangel mit einem Pfarrer zu besetzen, kann er auf das Modell des c. 517 § 2 CIC/1983 zurückgreifen. Die Norm des c. 517 § 2 CIC/1983 richtet sich an den Diözesanbischof. Sie macht seine Verantwortung für die ihm anvertraute Diözese deutlich. Es geht somit bei c. 517 § 2 CIC/1983 „primär nicht um die Leitung der Pfarrei, sondern um die Sicherung der Hirtensorge in auf Dauer vakanten Pfarreien ..., für die der Diözesanbischof die Verantwortung trägt"
<20> . Dass ein Priester bestimmt werden muss, der die Seelsorge leitet, zeigt, „dass diese Konstruktion als eine Notlösung betrachtet wird. Eigentlicher Leiter einer Pfarrei kann nur ein Priester sein ..., der die Gemeinde in der Feier der Eucharistie zusammenführt ..."
<21> Als Resüme ,muß ich fststellen, daß in der besagten Pfarre formal alles in Ordnung scheint.
Liebe Grüße:
Paul
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Ich glaube lieber Siegfried,da gibt es juristische Spitzfindigkeiten die du nicht berücksichtigt hast.Aus der HP der Pfarre ersehe ich sehrwohl, daß ein Priester der Pfarre formal vorsteht.Paragraph c 517 §2, ermöglicht in besonderen Situation die außerordentliche Leitung der Gemeinde durch Nicht-Priester . Die Entstehung dieses Canons war ursprünglich vor allem als Reaktion auf die besondere Situation auf dem afrikanischen und südamerikanischen Kontinent gedacht.
Ich vertraue da auch Kardinal Schönborn mehr als einem moldavischen Internetportal.
Liebe Grüße:
Paul
Lieber Paul, der CIC von 1983, Canon 517 § 2, lautet; "Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Prieszterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten eines Pfarrers ausgestattet ist, die Seelsorgw zu leiten. Es wird in diesem Canon zwischen Laie, Diakon, Priester und Pfarrer unterschieden. Jeder der die Priesterweihe besitzt ist Priester aber nicht Pfarrer. Ein Priester kann zum Pfarrer berufen werden, dann ist er berechtigt eigenständig eine Pfarrei zu leiten. Ein Priester ohne Berufung zum Pfarrer, sowie ein Diakon arbeiten gemäß ihrem Weihestand in der Seelsorge nach Vorgabe des Bischofs in der Seelsorge der Pfarrei unter Leitung eines Pfarrers mit. Laien wie Pastoral- und Gemeinderefernten sind kirchenrechtlich keine Seelsorger, diese können an der Seelsorge des Weihepriestertums mitarbeiten. Der § 2 des Canon 517 sieht nicht die Leitung einer Pfarrei durch einen ModeratorInt (diese Person ist kein Priester und kann nicht zum Pfarrer berufen werden) vor. Die Leitung einer Pfarrei kann auch keinem Priester übertragen werden nach diesem Canon nur einem berufenen Pfarrer. In Deutschland und in Österreich ist die Berufung zum Pfarrer auch von staatlichen Bestimmungen abhängig. Nichtpfarrer haben nach dem staatlichen Rechten in beiden Staaten keine Siegelgewalt. Die Pfarrei /Pfarrer führt ein Dienstsiegel das auch staatliche Gültigkeit besitzt. Hinzu kommt die finanzielle Strukturierung der Kirchengemeinden und Diözesen über die Kirchensteuer usw. Liebe Grüße Siegfried
Lieber Siegfried, danke für deine Antwort.
Wie gesagt geht es mir nur um die Vorführung der PA im frauenfeindlichen Medium Gloria TV.
Als studierter Kirchenrechtler muß ich dir folgendes mitteilen :
517 § 2 CIC sieht vor, dass ein Diözesanbischof im Fall von Priestermangel, wenn er einer Pfarrei keinen eigenen Pfarrer geben kann, eine Gruppe von Gläubigen oder einen einzelnen Gläubigen, die nicht die Priesterweihe empfangen haben, mit der Wahrnehmung der Hirtensorge betrauen kann, wobei ein nebenamtlich leitender Priester die priesterlichen Dienste und die Pastoral insgesamt gegenüber dem Diözesanbischof verantwortet. Dieser ist aber kein Pfarrer.
Pastoralreferentin ist die Bezeichnung für einen Beruf in der katholischen Kirche. Er wird von Frauen und Männern ausgeübt, die normalerweise über einen theologischen Hochschulabschluss (in der Regel ein Diplom) und eine kirchliche, meist innerdiözesane Ausbildung verfügen. Es gibt diesen Beruf nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und den Niederlanden. In Deutschland ist er nicht in allen Diözesen vertreten.
Typische Aufgaben
die Sakramentenvorbereitung, wie zur Erstkommunion, Firmung, Taufe, Buße
die weitverzweigte kirchliche Erwachsenenbildung
die Begleitung Ehrenamtlicher im Pfarrgemeinderat, Sozialkreis usw.
einzelne liturgische Aufgaben (ggf. Bestattung, Wortgottesdienst, Kindergottesdienst)
teilweise Predigtdienst (nur in Wortgottesdiensten)
Einzelseelsorge (Gespräche, Besuche)
diverse Koordinations- und Vernetzungsaufgaben
ggf. Öffentlichkeitsarbeit .
Liebe Grüße:
Paul
PS: Woher weißt du daß die PA an der Liturgie beteiligt war ?
Lieber Paul, den Beitrag habe ich aus Gloria Tv übernommen und mit eigenen Worten die Punkte aus der Liturgie und auch aus dem selbsgestrickten Glaubensbekenntnis, die von den liturgischen Vorgaben abweichen vorgestellt. Glaria Tv bemängelt im Beitrag, die angebliche Funktion der Gemeindereferentin, die es nach dem Katholischen Kirchenrecht (CIC von 1983) nicht gibt. Sie wird als Moideratorin bezeichnet, der zugeordnet dieser Priester seinen liturgischen Dienst verrichtet. Die Aufbewahrung in Körben im Tabernakel, an dem sie beteiligt war, möchte ich hier nicht weiter ausbreiten. Die Leitung von Pfarreien darf nach dem geltenden Kirchenrecht kein Laie übernehmen. Laien bis zum kleinsten Kleriker dem Diakon dürfen nicht die Gemeindeleitung tragen. Sie arbeiten mit dem Priester und als dessen Helfer in der Seelsorge mit. Nach dem Kirchenmrecht sind sie keine Seelsorger sondern Mitarbeiter in der Seelsorge. Im deutschen Sprachraum gibt es die modernistische Bewegeung, "Moderatorinnen als Gemeindeleiter einzustellen", in deren Zuständigkeitsbereich der Priester nur noch für die Sakramente in Absprache mit den Moderatoren zuständig ist. Dies scheint mehr ein Problem der Diözese Wien zu sein. Eines ist zu beachten je mehr der Priesterstand auswechselbar gemacht wird umso weniger Priesternachwuchs wird entstehen. Es gibt Kommunionhelfer, die nur zum Einsatzn kommen sollen, wenn ohne ihre Hilfe eine erhebliche Verlängerung von mehr als 15 Minuten zu erwarten ist. Kommunionspender (au0erordentlich), rechtmäßig (ordentlich) sind die Priester und Diakone die Kommunionspender. Sind Helfer eingeteilt, so tragen diese die Kommunion vom und zum Tabernakel (dies ist nicht zulässig) und spenden die Kommunion und der Priester und oft auch der Diakon sitzen auf ihren Plätzen. Wirkt in unserer Gemeinde der Diakon mit, dann muß dieser Platz nehmen, weil die Helfer sagen das ist unsere Aufgabe, dies lassen wir uns von dem nicht nehmen. Der kann das Evangelium verkünden. Das Problem in der Kirche besteht darin, Probleme herbei zu reden und Lösungen einzubauen, die nicht genehmigt sind um später deren Genehmigungb zu erzwingen. Personen die älter sind, haben damit Erfahrungen gemacht, bereits in den 60er Jahren hat dies begonnen. Gläubige haben dagegen Proteste eingelegt, es folgte immer die Beruhigung, so schlimm wie es jetzt schein, wird es nicht. Zu Beginn besteht die Gefahr, daß die damit beschäftigten Personen zu erst über das Ziel hinaus gehen, es normalisiert sich wieder. Davon könnte ich Dir viele Antwortschreiben zuzsenden. LG Siegfried
Lieber Siegfried, was der Pfarrer dort zelebriert ist sicher nicht in Ordnung. Ich empfehle dir eine Meldung an die Natiatur (nuntius@nuntiatur.at)
Was die in den Nachrichten angeführte Pastoralassistentin falsch macht, kann ich leider nicht verifizieren. Ich wäre dir dankbar wenn du mir das mitteilen könntest.
Danke im Voraus:
Paul